Artikel 1: Allgemeine Bestimmungen
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von Overson Tiny Houses & Chalets (nachfolgend: Overson) abgegebenen Angebote und alle Verträge, die Overson mit einem Käufer schließt, und bilden mit diesen eine untrennbare Einheit. Als Käufer gilt jede natürliche oder juristische Person, die von Overson ein Angebot erhält und/oder mit Overson einen Vertrag schließt, im weitesten Sinne des Wortes und auf welche Weise auch immer.
1.2
Neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können, sofern ausdrücklich schriftlich vereinbart, ergänzende Bedingungen gelten. Sollten zwischen den ergänzenden Bedingungen und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Abweichungen bestehen, gehen die Bestimmungen der ergänzenden Bedingungen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, sofern nicht schriftlich etwas anderes bestimmt ist.
1.3
Sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einmal auf ein Angebot und/oder einen Vertrag anwendbar, so gelten sie ohne weitere Einbeziehungserklärung auch für alle neuen oder daraus hervorgehenden Angebote und/oder Verträge zwischen den Parteien, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
1.4
Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig, wird sie für nichtig erklärt oder anderweitig für unanwendbar erklärt, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen voll wirksam, und die Parteien vereinbaren anstelle der nichtigen, für nichtig erklärten oder für unanwendbar erklärten Bestimmung eine Ersatzbestimmung, bei der Zweck und Tragweite der nichtigen, für nichtig erklärten oder für unanwendbar erklärten Bestimmung(en) so weit wie möglich berücksichtigt werden.
1.5
Allgemeine (Einkaufs-)Bedingungen, die der Käufer verwendet, finden keine Anwendung, es sei denn, Overson hat diesen ausdrücklich im Voraus schriftlich zugestimmt.
1.6
Overson behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern und/oder zu ergänzen.
1.7
Overson ist berechtigt, bei der Durchführung eines Vertrags mit dem Käufer Dritte einzusetzen. Auch in diesem Fall gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.8
Overson ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen von ihr zu benennenden Dritten zu übertragen. Der Käufer erteilt hierzu bereits jetzt seine Zustimmung.
1.9
Jede Kommunikation zwischen Overson und dem Käufer kann elektronisch erfolgen, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder dem Vertrag und/oder dem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Die von Overson gespeicherte Fassung der betreffenden Kommunikation gilt als Beweis, vorbehaltlich eines Gegenbeweises durch den Käufer.
1.10
Im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnet „Chalet“ ein mobiles Mobilheim, ein mobiles Chalet, einen mobilen Bungalow, ein Gartenhaus und/oder maßgefertigtes Zubehör.
Artikel 2: Angebot und Vertrag
2.1
Alle Angebote von Overson sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, und beruhen auf den bei der Anfrage vom oder im Namen des Käufers gemachten Angaben. Angebote sind vierzehn Tage gültig, sofern im Angebot keine andere Frist angegeben ist; danach verfallen sie und es kann sich nicht mehr auf sie berufen werden.
2.2
Wird das Angebot vom Käufer angenommen, so kommt ein Vertrag zwischen den Parteien erst zustande, nachdem die Auftragsbestätigung für das Chalet oder das Tiny House (nachfolgend gemeinsam als „Chalet“ bezeichnet) sowohl vom Käufer als auch von Overson unterzeichnet wurde.
2.3
Betrifft der Kauf kein Chalet, so wird keine Auftragsbestätigung unterzeichnet, sondern der Bestellschein gilt als Vertrag.
2.4
Angebot, Auftragsbestätigung und/oder Bestellschein können eine oder mehrere Anlagen enthalten. Diese Anlagen bilden einen untrennbaren Bestandteil des Angebots, der Auftragsbestätigung oder des Bestellscheins. Mit der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung oder des Bestellscheins erklärt sich der Käufer daher auch mit dem Inhalt der Anlagen einverstanden.
2.5
Änderungen des Auftrags oder Vertrags müssen stets schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden, bevor sie wirksam werden. Die mit der Änderung verbundenen Mehrkosten werden dem Käufer zusätzlich in Rechnung gestellt.
Artikel 3: Lieferzeit
3.1
Der von Overson angegebene Liefertermin gilt nur annähernd und ist niemals als verbindliche Frist (Fixtermin) anzusehen.
3.2
Eine Überschreitung des Liefertermins, gleich aus welchem Grund, gibt dem Käufer niemals das Recht auf Schadensersatz, Beendigung oder Nichterfüllung des Vertrags oder Aussetzung einer Verpflichtung, die sich für ihn aus dem Vertrag oder einem weiteren mit diesem Vertrag zusammenhängenden Vertrag ergibt, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobes Verschulden auf Seiten von Overson vor. Fehler von Dritten, ob von Overson beauftragt oder nicht, können Overson ausdrücklich nicht zugerechnet werden.
Artikel 4: Transport, Lieferung, Aufstellung und Installation
4.1
Der Transport des Chalets ist nicht im Vertrag enthalten, es sei denn, die Parteien haben dies schriftlich vereinbart. Unter Transport ist die Beförderung des Chalets über die öffentliche Straße bis zum Lieferort an der in der Auftragsbestätigung genannten Lieferadresse zu verstehen.
4.2
Ist der Transport im Vertrag enthalten, soll das Chalet aber an eine andere als die in der Auftragsbestätigung genannte Lieferadresse geliefert werden, können zusätzliche Kosten berechnet werden. Die Lieferung erfolgt auf dem Parkplatz des Geländes, auf dem das Chalet aufgestellt werden soll, oder an einem vergleichbaren Ort.
4.3
Die Aufstellung des Chalets durch Overson ist nicht im Vertrag enthalten, es sei denn, die Parteien haben dies vorab schriftlich vereinbart. Unter Aufstellung ist das Versetzen des Chalets vom Lieferort zum tatsächlichen Stellplatz des Chalets zu verstehen.
4.4
Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass der Stellplatz auf seine Kosten vollständig vorbereitet ist.
4.5
Sind die Kosten der Aufstellung aufgrund der Art und Weise, wie das Chalet aufgestellt werden muss, oder aufgrund einer fehlenden oder fehlerhaften Vorbereitung erheblich höher als üblich, können zusätzliche Kosten berechnet werden.
4.6
Die Installation des Chalets ist nicht im Vertrag enthalten, es sei denn, die Parteien haben dies vorab schriftlich vereinbart. Unter Installation ist der Anschluss des Chalets an alle Versorgungseinrichtungen und damit die Herstellung der Gebrauchsfertigkeit des Chalets zu verstehen.
4.7
Übernimmt Overson nur den Transport des Chalets, so gehen Kosten und Gefahr des Chalets im Zeitpunkt der Lieferung über. Wird das Chalet nach der Lieferung auch von Overson aufgestellt, so gehen Kosten und Gefahr des Chalets im Zeitpunkt der Aufstellung auf den Käufer über, auch wenn Overson zugleich die Installation des Chalets übernimmt. Findet die Aufstellung des Chalets aufgrund von Umständen, die Overson nicht zuzurechnen sind, an einem anderen Tag als dem Liefertag statt, so gehen Kosten und Gefahr bereits mit der Lieferung auf den Käufer über.
4.8
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Käufer verpflichtet, das Chalet unmittelbar nach Fertigstellung abzunehmen, unabhängig vom vereinbarten Liefertermin. Ein Aufschub der Lieferung auf Wunsch des Käufers ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Overson möglich. Die Overson aus diesem Aufschub gegebenenfalls entstehenden Kosten und Verluste gehen vollständig zu Lasten des Käufers. Die von Overson hierzu erstellte Kostenaufstellung ist für den Käufer verbindlich.
4.9
Wird Overson vom Käufer nicht in die Lage versetzt, das Chalet zu liefern, so gilt die Lieferung als in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem Overson dem Käufer mitgeteilt hat, dass das Chalet zur Lieferung bereitsteht. Ab diesem Zeitpunkt gehen Kosten und Gefahr des Chalets zu Lasten des Käufers.
4.10
Der Käufer hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass er rechtzeitig über die für Lieferung, Aufstellung und Installation erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen verfügt. Der Verkäufer ist nicht verantwortlich für Anforderungen von Behörden, Versorgungsunternehmen oder etwaigen Dritten, wie Campingplatzbetreibern, die infolge der Aufstellung und Installation an das Chalet gestellt werden.
Artikel 5: Verkauf mit Ankauf
5.1
Kauft Overson ein gebrauchtes Chalet oder eine andere Sache des Käufers auf Grundlage von Angaben des Käufers an, ohne das gebrauchte Chalet oder die andere Sache besichtigt zu haben, so kommt der Ankaufvertrag auf Grundlage der vom Käufer gemachten Angaben zustande. Der Ankaufvertrag ist der Vertrag, in dem der Ankauf eines Chalets oder einer anderen Sache durch Overson vom Käufer beschrieben ist. Der Ankaufvertrag kann Bestandteil des in Artikel 2 dieser Bedingungen genannten Vertrags sein.
5.2
Stellt Overson bei der tatsächlichen Übergabe des gebrauchten Chalets oder einer anderen Sache fest, dass die angekaufte Sache von den Angaben des Käufers abweicht und/oder Mängel aufweist, die Overson nicht oder nicht in diesem Umfang bekannt waren, so behält sich Overson das Recht vor, die Kosten der Beseitigung dieser Mängel und die etwaige Wertminderung infolge dieser Mängel an den Käufer weiterzuberechnen. Diese Reparaturkosten und/oder Wertminderung werden mit dem von Overson an den Käufer zu zahlenden oder zu verrechnenden Ankaufpreis verrechnet.
5.3
Overson behält sich jederzeit das Recht vor, den Ankaufvertrag aufzulösen, wenn das gebrauchte Chalet von den Angaben des Käufers abweicht. Die Auflösung des Ankaufvertrags berührt den Vertrag im Sinne von Artikel 2 dieser Bedingungen nicht, auch nicht, wenn der Ankaufvertrag Bestandteil dieses Vertrags ist.
5.4
Ist der Käufer infolge der Senkung des Ankaufpreises oder der Auflösung nicht in der Lage, den mit Overson vereinbarten Kaufpreis für den neuen Caravan oder die andere Sache zu zahlen, kann der Käufer den Kaufvertrag über den neuen Caravan oder die andere Sache innerhalb von 7 Tagen, nachdem ihm der gesenkte Ankaufpreis oder die Auflösung des Ankaufvertrags bekannt geworden ist, stornieren. Die Stornierung erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen in Artikel 8 dieser Bedingungen.
5.5
Nutzt der Käufer in Erwartung der Lieferung des neuen Chalets oder einer anderen Sache das alte weiter, so wird das alte Chalet oder die andere Sache erst Eigentum von Overson, nachdem die tatsächliche Übergabe an Overson erfolgt ist. Erst dann schuldet Overson dem Käufer den Ankaufpreis. Solange die tatsächliche Übergabe noch nicht erfolgt ist und/oder der Käufer das Chalet und/oder die andere Sache weiter nutzt, gehen diese vollständig auf Kosten und Gefahr des Käufers.
Artikel 6: Eigentumsvorbehalt, Erbbaurecht (recht van opstal), Zurückbehaltungsrecht
6.1
Ein Chalet und/oder eine andere Sache geht erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn der Käufer alle seine Verpflichtungen gegenüber Overson aus einem zwischen Overson und dem Käufer geschlossenen Vertrag vollständig erfüllt hat. Auch wenn das Eigentum an einem Chalet und/oder einer anderen Sache noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, liegen Kosten und Gefahr ab dem Zeitpunkt der Lieferung beim Käufer. Der Käufer ist unter anderem verpflichtet, die notwendigen Unterhaltskosten zu tragen.
6.2
Der Käufer ist verpflichtet, das Chalet und/oder die andere Sache ab dem Zeitpunkt der Lieferung auf seine Kosten gegen die Risiken von Brand, Diebstahl und sonstigen Schäden zu versichern, und zwar so, dass in die betreffende Versicherungspolice die Klausel aufgenommen wird, dass die Versicherung auch für Sachen Dritter gilt. Es ist dem Käufer ausdrücklich nicht gestattet, etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer aus den in der vorstehenden Bestimmung genannten Versicherungen, soweit sie sich auf ein Chalet und/oder andere Sachen beziehen, an Dritte zu verpfänden oder Dritten im weitesten Sinne als Sicherheit zu überlassen.
6.3
Solange sich Overson das Eigentum daran vorbehält, darf der Käufer das Chalet und/oder die andere Sache weder übertragen noch mit einem Recht belasten, (unter)vermieten oder einem Dritten anderweitig zur Nutzung überlassen; ebenso darf er das Chalet und/oder die andere Sache weder transportieren noch versetzen.
6.4
Hat Overson ein Chalet geliefert, obwohl der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt ist, so behält sich Overson neben dem Eigentum auch das Recht vor, die Übergabe des Schlüssels des Chalets aufzuschieben, bis der Käufer alle seine Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt hat. In diesem Fall gehen Kosten und Gefahr des Chalets jedoch bereits im Zeitpunkt der Lieferung über, unter Beachtung der Bestimmungen in Artikel 4.6 und 4.7 dieser Bedingungen.
6.5
Solange das Chalet unter dem Eigentumsvorbehalt von Overson steht, kann es nicht installiert und gebrauchsfertig gemacht werden, und es ist verboten, das Chalet fest mit unbeweglichen Sachen, einschließlich des darunterliegenden Bodens, zu verbinden.
6.6
Ist der Käufer Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Chalet aufgestellt wird, so hat der Käufer auf erstes Verlangen an der Bestellung eines Erbbaurechts (recht van opstal) zugunsten von Overson mitzuwirken.
Artikel 7: Preise, Rechnungsstellung und Zahlung
7.1
Die in den Angeboten und Verträgen genannten Preise beruhen stets auf den Preisen, Kosten und Vorschriften, wie sie zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots bzw. des Vertragsschlusses galten. Overson behält sich das Recht vor, Änderungen von Bestandteilen des Gesamtpreises, die zu einer Erhöhung des Gesamtpreises führen, an den Käufer weiterzuberechnen.
7.2
Die von Overson in ihren Angeboten und Verträgen genannten Preise sind stets in Euro angegeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, und verstehen sich stets inklusive Umsatzsteuer (MwSt.) und anderer vergleichbarer Abgaben.
7.3
Die Zahlungsfrist für Rechnungen beträgt 14 Tage, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
7.4
Overson ist jederzeit berechtigt, vom Käufer eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung oder eine ihr genehme Sicherheitsleistung zu verlangen. Der Käufer hat dem auf erstes Verlangen nachzukommen. Kommt der Käufer dem nicht nach, behält sich Overson das Recht vor, die Durchführung aller mit dem Käufer geschlossenen Verträge auszusetzen.
7.5
Der Käufer ist ausdrücklich nicht berechtigt, offene Rechnungen mit irgendeiner Forderung gegen Overson zu verrechnen.
7.6
Hat der Käufer die Zahlungsfrist der Rechnung überschritten, entfällt jeder Anspruch auf Rabatt, soweit dieser Rabatt vorab ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, und Overson ist berechtigt, ohne dass es einer Mahnung oder weiteren Inverzugsetzung bedarf, dem Käufer ab dem Fälligkeitstag der Rechnung Zinsen von 1% pro Monat bis zum Tag der vollständigen Begleichung der Rechnung zu berechnen, wobei ein angefangener Monat als voller Monat gilt, alles unbeschadet der weiteren Rechte von Overson.
7.7
Außergerichtliche Kosten schuldet der Käufer in jedem Fall, in dem Overson sich zur Rechtsverfolgung, einschließlich der Einziehung ihr zustehender Beträge, der Hilfe eines oder mehrerer Dritter bedient hat. Unbeschadet etwaiger weiterer Rechte und Ansprüche betragen die außergerichtlichen Kosten in jedem Fall mindestens 15% der geschuldeten Hauptsumme.
7.8
Soweit der Käufer nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt, beansprucht Overson eine Vergütung der außergerichtlichen Kosten gemäß dem niederländischen Besluit vergoeding voor buitengerechtelijke incassokosten.
Artikel 8: Stornierung, Auflösung und Aussetzung des Vertrags
8.1
Auf Wunsch des Käufers kann der Vertrag ganz oder teilweise storniert werden, jedoch nur, wenn Overson der Stornierung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Bei Stornierung des Auftrags schuldet der Käufer Overson stets eine Vergütung von 25% des in der Auftragsbestätigung genannten Gesamtbetrags inklusive MwSt., unbeschadet des Rechts von Overson auf Ersatz des vollständigen Schadens, der ihr infolge der Stornierung entsteht.
8.2
Wird die im ersten Absatz dieses Artikels genannte (Schadens-)Vergütung nicht innerhalb von 14 Tagen nach deren Mitteilung bezahlt, entfällt das Recht auf Stornierung und der Vertrag bleibt bestehen.
8.3
Erfüllt der Käufer eine Verpflichtung, die sich für ihn aus einem mit Overson geschlossenen Vertrag ergibt, dessen Bestandteil diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, oder hat Overson Grund zu der Annahme, dass der Käufer eine ihm aus einem zwischen Overson und dem Käufer geschlossenen Vertrag obliegende Verpflichtung nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllen wird, so gilt der Käufer von Rechts wegen ohne weitere Inverzugsetzung als in Verzug, und Overson ist berechtigt, ohne gerichtliches Eingreifen die Durchführung jedes mit dem Käufer geschlossenen Vertrags ganz oder teilweise auszusetzen oder den Vertrag bzw. die Verträge durch eine entsprechende Erklärung ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass Overson zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet ist, alles unbeschadet der weiteren Rechte von Overson sowie des Rechts auf vollständigen Schadensersatz.
8.4
Im Falle einer nicht zurechenbaren Nichterfüllung ist Overson berechtigt, die Durchführung des Vertrags auszusetzen, ohne dass dadurch für den Käufer ein Recht auf Auflösung, Schadensersatz oder ein sonstiges Recht entsteht.
8.5
Ist die nicht zurechenbare Nichterfüllung als dauerhaft zu beurteilen, kann Overson den Vertrag durch eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem Käufer ganz oder teilweise auflösen, ohne dass dadurch für den Käufer ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber Overson entsteht.
Artikel 9: Garantie
9.1
Overson gewährt dem Käufer ein Jahr Garantie auf ein Chalet, das neu aus der Fabrik kommt, mit Ausnahme der Geräte im Chalet. Für diese Geräte gilt die Herstellergarantie der jeweiligen Lieferanten der Geräte. Auf Chalets, die nicht neu aus der Fabrik kommen, wird keine Garantie gewährt, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren.
9.2
Die Garantie erlischt, wenn:
- der Mangel nicht innerhalb von 10 Tagen nach seiner Entdeckung durch den Käufer oder innerhalb von 10 Tagen, nachdem dem Käufer der Mangel bekannt geworden ist, schriftlich bei Overson gemeldet wird;
- sich herausstellt, dass der Mangel auf Vorsatz oder Verschulden des Käufers zurückzuführen ist;
- der Mangel die Folge fehlender oder unsachgemäßer Wartung des Chalets ist;
- ein anderer als Overson Reparaturen oder sonstige Arbeiten am Chalet ausgeführt hat, unabhängig davon, ob der Mangel durch diese Reparaturen oder Arbeiten verursacht wird;
- der Käufer zum Zeitpunkt, in dem der Mangel entsteht und/oder gemeldet wird, eine Verpflichtung gegenüber Overson nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt hat.
9.3
Die Garantie wird nur dem Käufer gewährt und gilt nicht für einen späteren Rechtsnachfolger.
Artikel 10: Garantie
10.1
Der Käufer ist verpflichtet, das Chalet zunächst nach der Lieferung und anschließend nach der Aufstellung auf Beschädigungen und etwaige Abweichungen von dem zu prüfen, was sich aus dem Kaufvertrag ergibt. Dabei festgestellte Mängel sind dem anwesenden Mitarbeiter von Overson unverzüglich zu melden. Ist kein Mitarbeiter von Overson anwesend, hat der Käufer die Mängel innerhalb von 48 Stunden nach der Lieferung schriftlich an Overson zu melden.
10.2
Zeigen sich nach Aufstellung und Inbetriebnahme des Chalets Mängel, die nicht früher entdeckt werden konnten, so sind diese Mängel innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung oder innerhalb von 10 Tagen, nachdem dem Käufer die Mängel bekannt geworden sind, schriftlich an Overson zu melden.
10.3
Reklamationen in Bezug auf von Overson ausgeführte Reparaturen oder andere von Overson gelieferte Waren oder Dienstleistungen sind ebenfalls innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich an Overson zu melden.
10.4
Meldet der Käufer den Mangel nicht rechtzeitig, so erlöschen alle Ansprüche und Rechte des Käufers gegenüber Overson, das Gelieferte gilt als vom Käufer unwiderruflich und vorbehaltlos angenommen, und alle Rechte, die der Käufer gegenüber Overson geltend machen kann, entfallen.
10.5
Festgestellte Mängel berechtigen den Käufer nicht, eine Verpflichtung gegenüber Overson auszusetzen oder den Kaufvertrag auf irgendeine Weise zu beenden.
Artikel 11: Haftung
11.1
Overson haftet nicht für Schäden, die der Käufer unmittelbar oder mittelbar erleidet, außer im Falle von Vorsatz oder grobem Verschulden auf Seiten von Overson.
11.2
Haftet Overson für Schäden auf Seiten des Käufers, so gilt, dass Overson nur für unmittelbare Schäden haftet und nicht für sonstige Schäden, wie mittelbare Schäden oder Folgeschäden.
11.3
Die Haftung ist auf einen Betrag in Höhe der Hälfte des Kaufpreises begrenzt.
11.4
Leistet die Haftpflichtversicherung von Overson eine Zahlung, so wird niemals ein höherer Schadensersatz geleistet als der Betrag, den der Haftpflichtversicherer von Overson auszahlt.
11.5
Für den Fall, dass Overson von Dritten im Zusammenhang mit dem von Overson an den Käufer abgegebenen Angebot und/oder mit einem mit dem Käufer geschlossenen Kaufvertrag, aus welchem Grund auch immer, in Anspruch genommen wird, stellt der Käufer Overson hiermit von diesen Ansprüchen frei.
Artikel 12: Bouwbesluit nicht anwendbar
12.1
Overson weist darauf hin, dass das Chalet nicht den Anforderungen des niederländischen Bouwbesluit 2021 (Bauverordnung) entspricht.
12.2
Wünscht der Käufer, dass das Chalet dem Bouwbesluit 2021 entspricht, werden dafür Mehrkosten berechnet.
Artikel 13: Streitigkeiten und anwendbares Recht
13.1
Auf alle diesen Bedingungen unterliegenden Angebote und Verträge ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.
13.2
Alle Streitigkeiten in Bezug auf oder aus den abgegebenen Angeboten und/oder mit Overson geschlossenen Verträgen werden ausschließlich vor das zuständige niederländische Gericht im Gerichtsbezirk des Sitzes von Overson gebracht.